§ 1 Name und Sitz
Der Verein tragt den Namen "Fähr- und Geschichtsverein Brobergen und Umgebung e. V." mit Sitz in der Gemeinde Kranenburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Erhaltung und Förderung des Fährwesens in der Samtgemeinde Oldendorf, insbesondere des maritimen Denkmals Fährstelle Brobergen, b) den Betrieb von Prahm- und Bootsfähren einschließlich Fährhäusern bzw. Besucherzentren an der Oste, c) die Erforschung der Geschichte des Fährwesens an der Oste, d) die Förderung der Heimatpflege in Brobergen und Umgebung, e) die Errichtung einer Nachbildung der historischen Rolandfigur von 1500 an der Fährstelle Brobergen, f) die Errichtung einer Nachbildung der aus dem Mittelalter stammenden Kapelle an der Fährstelle Brobergen g) die Zusammenarbeit mit anderen historischen Fährvereinen h) die Information der Öffentlichkeit über die historische Bedeutung der Fährstelle und über die Geschichte von Brobergen und Umgebung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erstattung von Kosten
Erstattungen von Kosten bzw. von Aufwendungen sind nur gegen Belegvorlage bzw. pauschale Erstattungen nur im Rahmen steuerlicher Vorschriften möglich.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen, die sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennen, auf Antrag werden. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der Beitrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied erworben und durch den Vorstand bestätigt. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod und durch den Austritt eines Mitgliedes, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich ist. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht sowie wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Satzung des Vereins zu befolgen, b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten, d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich die Mitgliederversammlung im Verein in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft im Verein oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen wird. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr. 2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Anzeige in der örtlichen Presse erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Geschäftsbericht des Vorstandes, b) Entlastung der unter a) genannten Personen, c) Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern, d) die Entscheidung aller grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, e) die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins, f) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die durch diese Satzung übertragen sind. 3. Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 4. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen über Satzungsänderungen. Hierzu wird eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder benötigt. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Amtsgericht gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden. 5. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim gewählt bzw. abgestimmt werden. 6. Der Vorstand kann bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus: a) dem/der ersten Vorsitzenden, b) dem/der zweiten Vorsitzenden, c) dem/der Schatzmeister/in, d) dem/der Schriftführer/in, e) bis zu drei Beisitzer/innen, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. In den ungeraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder der Position a) und c), in den geraden Jahren die Vorstandsmitglieder der Positionen b), d) und e) gewählt. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben und diese Erklärung am Wahltage vorliegt. Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der erste oder zweite Vorsitzende.
§ 10 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen, jeweils für ein Jahr. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers für ein weiteres Jahr ist zulässig. Die Kassenprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und über deren Ergebnis dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später noch einmal zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 12 Vermögensbindungen
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Kranenburg, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 13 Gründung
Die Gründung des Vereins erfolgt zum 1. April 2007. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.